9.1.2025
Staatliche Studienakademie Plauen, Plauen
Er entlastet die Länder um rund 1,17 Milliarden Euro jährlich, damit sie ihrer Finanzierungsverantwortung für Hochschulen und Schulen besser gerecht werden können. Mit Beginn des Schuljahres 2016 beziehungsweise des Wintersemesters 2016/2017 wird das BAföG auch inhaltlich verändert: Bedarfssätze und Einkommensfreibeträge werden angehoben. "Diese Reform bedeutet für Schüler und Studierende deutlich spürbare Verbesserungen, wir werden das BAföG an ihre Lebens- und Ausbildungswirklichkeit anpassen", sagte Bildungsministerin Johanna Wanka.
Die wichtigsten Punkte der Novelle sind:
Die Bedarfssätze werden generell um 7 Prozent angehoben. Das bedeutet eine deutliche Erhöhung der individuellen Förderungsbeträge. Der Wohnzuschlag, den nicht bei den Eltern wohnende BAföG-Empfänger erhalten, wird überproportional auf 250 Euro angehoben. Damit wird den gestiegenen Mietkosten auch für studentischen Wohnraum gezielt Rechnung getragen. Für auswärts wohnende Studierende steigt damit der Förderungshöchstsatz nach dem BAföG um über 9,7 Prozent von derzeit 670 Euro auf künftig 735 Euro monatlich.
Die Einkommensfreibeträge werden ebenfalls um 7 Prozent angehoben. Damit wird der Kreis der Geförderten um über 110.000 Studierende und Schüler ausgeweitet.
Die Hinzuverdienstgrenze für die BAföG-Empfänger wird so angehoben, dass BAföG-Empfänger einen sogenannten Minijob künftig wieder bis zur vollen Höhe von 450 Euro ohne Anrechnung auf ihre BAföG-Leistungen kontinuierlich ausüben können. Das entspricht der inzwischen angehobenen Geringfügigkeitsgrenze im Sozialversicherungsrecht.
Der Freibetrag für jegliches eigenes Vermögen von Auszubildenden wird von 5.200 Euro auf künftig 7.500 Euro angehoben. Damit wird zum Beispiel gewährleistet, dass BAföG-Empfänger mit einem eigenen Kfz bis zur Wertgrenze von 7.500 Euro von einer Vermögensanrechnung verschont bleiben, wenn sie über keine sonstigen Vermögenswerte verfügen. Zugleich werden für Auszubildende mit Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern die zusätzlichen Vermögensfreibeträge von derzeit jeweils 1.800 Euro auf 2.100 Euro angehoben.
Der Kinderbetreuungszuschlag für Auszubildende mit Kindern wird deutlich auf einheitlich 130 Euro für jedes Kind angehoben (bisher gestaffelt: 113 Euro für das erste Kind, 80 Euro für jedes weitere Kind). Damit lassen sich Ausbildung und Familie besser vereinbaren.
Die Novelle schließt unbeabsichtigte Förderungslücken, vor allem in der zweistufigen Studienstruktur im Übergang zwischen Bachelor- und anschließendem Masterstudium:
Zum Beispiel wird künftig förderungsrechtlich grundsätzlich erst die Bekanntgabe des Abschlussergebnisses als Ausbildungsende gelten, nicht schon die letzte Prüfungsleistung. Dadurch wird die Förderung um maximal zwei Monate verlängert. Außerdem wird ein Masterstudium künftig schon ab vorläufiger Zulassung und damit noch vor Abschluss des BA-Studiums förderungsfähig.
Die Internationalität des BAföG wird weiter gestärkt durch Ausweitung der Förderungsberechtigung sowohl für Ausbildungen im Ausland als auch für nichtdeutsche Auszubildende. Zudem soll für Inhaber insbesonders humanitärer Aufenthaltstitel und für Geduldete die bisher geltende Voraussetzung eines Voraufenthalts in Deutschland von mindestens vier Jahren auf künftig 15 Monate herabgesetzt werden, sodass sonst drohende Finanzierungslücken nicht zu Ausbildungsabbrüchen führen müssen.
Quelle: bmbf.de
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25.1.2025
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